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Neue EU-Richtlinie "MiFID II" bringt Änderungen bei Wertpapiergeschäften.

Als Konsequenz aus der letzten Finanzkrise tritt Anfang 2018 die EU-Richtlinie „MiFID II“ in Kraft. Diese soll für mehr Transparenz bei Wertpapier-Geschäften sorgen. Als Bank sind wir daher gesetzlich dazu verpflichtet, detaillierte Informationen über Transaktionen an europäische Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

Hier haben wir Ihnen wichtige Änderungen in Kürze zusammengefasst:

1. Was sind NPI und LEI und brauche ich diese für meine Geschäfte?

Damit Sie als Kunde identifiziert werden können, sind in dieser Meldung Kennzeichen zu Natürlichen Personen (englisch: Natural Person Identifier, NPI) und Juristischen Personen (englisch: Legal Entity Identifier, LEI) enthalten.

a) Bei Natürlichen Personen richtet sich das erforderliche Kennzeichen nach der Staatsbürgerschaft. Auf unserer Info-Seite zu MiFID II (LINK) finden Sie aktuelle Informationen zur Richtlinie und dazu, ob und welche Informationen wir noch von Ihnen benötigen.

b) Bei Juristischen Personen (z.B. eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Stiftungen etc.) ist das Kennzeichen, der LEI, weltweit einzigartig. Er kann bei speziellen Vergabestellen beantragt werden. Sonderregelungen bestehen für Wohnungseigentümergesellschaften (WEG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). 

Wichtiger Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht ist es uns nicht gestattet Wertpapier-Aufträge entgegenzunehmen, wenn das für Sie benötigte Identifikationskennzeichen nicht vorliegt. Ihr Berater erteilt Ihnen gerne Auskunft darüber, ob für Sie alle relevanten Informationen vorliegen.

2. Ich habe mehrere Staatsbürgerschaften, welches Meldekennzeichen ist dann für mich relevant?

Bei doppelter Staatsbürgerschaft richtet sich das Meldekennzeichen nach der alphabetischen Reihenfolge der jeweiligen Länderkürzel.

Ein Beispiel: Angenommen Sie haben die griechische und österreichische Staatsbürgerschaft. Die internationalen Länderkürzel sind in diesem Falle GR (Griechenland) und AT (Österreich, bzw. Austria). Da AT bei alphabetischer Sortierung vor GR steht, richtet sich Ihr Kennzeichen daher nach den Vorgaben für österreichische Staatsbürger.

Eine Aufstellung der benötigten Kennzeichen nach Ländern finden Sie auf unserer MiFID II-Seite. 

3. Welche Telefonate werden aufgezeichnet und warum?

Durch die neue EU-Richtlinie „MiFID II“ wird auch die Aufzeichnung von Telefongesprächen, bei denen es um Wertpapiergeschäfte geht, verpflichtend. Zukünftig werden wir Sie daher vor jedem Telefonat automatisch über dessen Aufzeichnung informieren. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie der Aufzeichnung zustimmen oder nicht.  Sollten Sie sich gegen die Aufzeichnung entscheiden, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:

a) Nehmen Sie über einen anderen Kommunikationsweg, z.B. E-Mail, Kontakt zu uns auf oder erkundigen Sie sich bei Ihrem persönlichen Berater über mögliche Alternativen.

b) Bitten Sie um Rückruf. Wir werden uns so schnell es geht bei Ihnen melden. Sofern es nicht um Wertpapiergeschäfte geht, wird der Rückruf nicht aufgezeichnet.

Wichtiger Hinweis: Aufgrund gesetzlicher Vorgaben dürfen wir Sie nur telefonisch zu Wertpapieren beraten oder Aufträge entgegennehmen, wenn das Gespräch aufgezeichnet wird. Sollten Sie der Aufzeichnung nicht zustimmen, müssen Sie persönlich oder schriftlich Kontakt zu Ihrem Berater aufnehmen.

4. Wann wird die Geeignetheit meiner Anlageprodukte überprüft? 

Die optimale Ausrichtung Ihrer Geldanlage auf Ihre individuellen Ziele und Präferenzen ist uns ein besonderes Anliegen. Im Zuge der MiFID II-Einführung wird das Beratungsprotokoll durch eine erweiterte Geeignetheitserklärung ersetzt.

Beratungsprotokoll und Geeignetheitserklärung sind in vielen Punkten vergleichbar. Für Sie als Kunde hat die Umstellung allerdings den Vorteil, dass die Auswahl des Portfolios sowie der Beratungsprozess noch detaillierter dokumentiert werden.  

Im Rahmen der Geeignetheitserklärung stellen wir Ihnen ausführlich dar, wie wir unsere Anlageempfehlung auf Ihre individuelle Situation abgestimmt haben.

Wir prüfen die Geeignetheit Ihrer Anlageprodukte bei jeder Erstberatung sowie immer, wenn Sie den Wunsch haben, Ihr Wertpapier-Portfolio zu verändern. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Eignung Ihres aktuellen Wertpapier-Portfolios auf Wunsch von Ihrem Berater prüfen zu lassen. 

 

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