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Karin S.

Bareinzahlung auf Kindersparkonto

Ich versuche seit Anfang November im Namen meiner Mutter auf das Konto meiner Enkel  (ihrer Urenkel) jeweils 50,00 € (In Worten: FÜNFZIG ! ) einzuzahlen.

Seit mehr als 16 Jahren war das kontinuierlich zum Geburtstag und zu Weihnachten immer möglich. Nun führt kein Weg mehr dahin.

Begründet wird dies mit dem Geldwäschegesetz und:


Wir haben gemäß § 154 Abs. 1 AO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwGi.V. m. §12 und 14 GwG überprüft, ob Ihr Personenname mit dem Kontoinhaber übereinstimmt und dies verneint.

Die von Ihnen gewünschte Bareinzahlung auf das Konto Ihres Enkels ist eine Einzahlung zugunsten Dritter und unzulässig. Zahlscheingeschäfte zugunsten Dritter haben wir in unserem Haus ausgeschlossen und werden von uns nicht durchgeführt.


Es gab Zeiten, da warb die Bank mit den Worten "wir machen den Weg frei", aber das ist lange her  .....


Ist das begründet????

1 Kommentar
2025-11-24T12:17:46Z
  • Montag, 24.11.2025 um 13:17 Uhr
Eine Bargeldeinzahlung zugunsten Dritter wird von der BW.Bank nicht mehr angeboten und ist daher nicht zulässig.

Alternativ kann eine Überweisung auf das gewünschte Sparkonto erfolgen. Dafür wird lediglich die Sparkontonummer benötigt. Wenn dies möglich ist, kann Ihre Mutter gerne eine Überweisung auf das gewünschte Sparkonto tätigen.

Der Spruch „Wir machen den Weg frei“ ist ein Werbespruch und gehört den Volksbanken Raiffeisenbanken.

Beste Grüße
Dimitra
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