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Gelöschter Nutzer

Buchungsposten ab 01.04.19

Guten Tag BW-Bank Team,


anbei sende ich ihnen einen Auszug eines BHG-Urteils im Zusammenhang mit dem für viele BW-Bank-Kunden ab 01.04.19 (je nach Kontenmodell) fällig werden Buchungsposten:




Bankgebühren
für jede Buchung -
Banken dürfen
in ihrem Preisaushang nicht pauschal für jede Buchung Gebühren verlangen (BGH,
Urteil vom 27. Januar 2015, Az. XI ZR 174/13). Demnach weicht eine Bank zum Nachteil
des Kunden vom Gesetz ab, wenn eine Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorsieht, dass jede Buchung kostenpflichtig ist. Auch bei
Geschäftskonten dürfen Banken keinen einheitlichen Preis pro Buchung festlegen
(BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. XI ZR 434/14). In diesem Fall musste die beklagte
Sparkasse die Gebühren zurückzahlen.





Es wäre nett, wenn Sie sich der Sache annehmen würden und mir nach Rücksprache mit einem zuständigen Entscheidungsträger eine (bitte nicht aus Mustersätzen zusammengestrickte) Antwort auf meine Frage geben würden.


Viele Grüße


Timo Wörner

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4 Kommentare
2019-02-20T08:46:06Z
  • Mittwoch, 20.02.2019 um 09:46 Uhr
Sie wissen schon, dass es bei den angehängten Urteilen nur um den Postenpreis von nicht ausgeführten Aufträgen geht, bei denen trotzdem ein Buchungsposten berechnet wurde ?

PS: Was ist denn eigentlich die Frage?
2019-02-20T09:09:33Z
  • Mittwoch, 20.02.2019 um 10:09 Uhr

Ich habe dies so gedeutet, dass Bankgebühren teilweise (in diesem Falle die Buchungsposten) unzulässig sind und bat deshalb um eine Reaktion der BW-Bank. Ich denke, die Quint­es­senz meines Posts ist auch ohne eine entsprechend formulierte Frage erkennbar

2019-02-20T09:20:28Z
  • Mittwoch, 20.02.2019 um 10:20 Uhr
Ich glaube nicht, dass ein Konto mit einzelner Postenabrechnung rechtlich problematisch ist um Ihre Frage vorwegzunehmen. Sonst wären ja alle Kontomodelle mit Einzelabrechnung "verboten". Da eigentlich jede Bank noch so ein Konto anbietet, kann ich mir das bei weitem nicht vorstellen.
2019-02-22T11:07:07Z
  • Freitag, 22.02.2019 um 12:07 Uhr
Hallo Timo Wörner,

vielen Dank für Ihre Geduld. Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen nun mitteilen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 27.01.2015 die Klausel für "Preise für sonstige Buchungsposten" im Preisaushang bzw. Preis- und Leistungsverzeichnis (PuLV) der beklagten Volksbank für unwirksam erklärt hat, da diese Klausel sprachlich zu weit gefasst war: Es konnten nach dem vom BGH vertretenen Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auch Buchungen, wie z.B. fehlerhaft ausgeführte Überweisungen oder Stornos, subsumiert werden.

Die BW-Bank weist weder in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (PuLV), noch im Preisaushang Entgelte für Buchungen zur Korrektur fehlerhafter Buchungen aus.
Im Gegenteil weist die BW-Bank ausdrücklich darauf hin, dass für solche Buchungen kein Entgelt anfällt.
Die BW-Bank hat, wie andere Banken auch, den Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis nach dem BGH-Urteil entsprechend überprüft und Konkretisierungen vorgenommen.
Da wir unser PuLV an der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausrichten und diese Urteile in unserem Hause bekannt sind, halten wir die in unserem PuLV aufgenommenen Regelung auch unter Berücksichtigung der aufgeführten BGH-Rechtsprechung aktuell für rechtlich zulässig. 

Viele Grüße
Ebru