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Gelöschter Nutzer

Fristen Charge-Back Thomas-Cook Insolvenz

Ich beziehe mich auf https://meine.bw-bank.de/fragen/thomas-cook-insolvenz-chargeback-bei-nicht-mangelnder-versicherung und den Hinweis auf

Folgende Fristen sind bei VISA zu beachten:

•   
Die Frist beträgt 120 Tage ab dem ersten Tag der gebuchten Reise,
maximal 540 Tage ab der ersten Kreditkartenabbuchung (z.B. Anzahlung)

•   
Das Chargeback-Verfahren muss innerhalb vom 60 Tagen nach Mitteilung
der Versicherung zum tatsächlichen (Teil-)Erstattungsbetrag eingeleitet
werden.

Gilt hier das Buchungsdatum (also der Tag wann ich gebucht habe) oder wann ich den  Urlaub antreten hätte sollen laut Buchung? Mir ist das nach wie vor schleierhaft.

Wenn ich von der ersten Anzahlung ausgehe, dann wäre es schön wenn hier die Regelungen wie bei der MasterCard gelten würden. Ich finde es absolut doof daß man hier so abgespeist wird und noch nicht mal mehr Kommentare in den alten Beiträgen zugelassen werden.

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2 Kommentare
2019-11-25T14:32:41Z
  • Montag, 25.11.2019 um 15:32 Uhr
Es handelt sich um eine entweder oder Frist. Entweder 120 Tage ab dem ursprünglichen Reisedatum oder 540 Tage nach der ersten Kartentransaktion (in den meisten Fällen die Anzahlung).

Die Fristen und Vorgaben von VISA und MasterCard werden von jeder Kartengesellschaft selbst erstellt und wir haben darauf keinen Einfluss.

Viele Grüße
Janine
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2019-11-26T13:37:02Z
  • Dienstag, 26.11.2019 um 14:37 Uhr

Ich bezweifele, dass die Info von Janine in Bezug auf die "ENTWEDER / ODER" Frist mit Bezug auf die 540 Tage so korrekt ist.


Wenn man sich die VISA-Rules zu den Fristen einmal genauer ansieht, dann handelt es sich in diesem Fall wohl eher um eine "UND" Regel mit der Fußnote (2) in Bezug auf die 540 Tage.


"A Dispute must be processed no later than any of the following:


- 120 calendar days from the last date that the Cardholder expected to receive the merchandise or service. (2)


- If the issuer was required to attempt to obtain reimburesement from a bonding authority/insurance scheme, a Dispute must be processed no later than 60 days from the date of the letter or advice from the bonding authority/insuran scheme. (2)


(2) Not to exceed 540 calendar days from the Transaction Processing Date"


Wörtlich übersetzt heißt das wohl soviel wie:


"Ein Streitfall muss spätestens bis zu einem der folgenden Zeitpunkte bearbeitet werden:


- 120 Tage ab dem Datum, an dem der Karteninhaber zuletzt erwartet hätte die Ware oder den Service zu erhalten (2)


- Wenn der Antragsteller einen Erstattungsversuch bei einer Behörde / Versicherungsunternehmen beantragen musste, muss eine Streitigkeit spätestens 60 Tage nach dem Datum des Schreibens oder der Mitteilung der Behörde / des Versicherungsunternehmens bearbeitet werden (2).


(2) 540 Kalendertage ab dem Transaktions-Verarbeitungsdatum dürfen dabei nicht überschritten werden."


Jetzt wird in letzter Zeit öffentlich im Netz sehr viel interpretiert und es gibt teilweise unterschiedliche Auslegungen dazu.


So konnten aus meiner Sicht z.B. die Kunden bereits zu dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachungen der Reiseveranstalter über die abgesagten Reisen schon nicht mehr erwarten, dass die Reise noch stattfindet. In meinem konkreten Fall wäre das wohl eher der 27.09. (offizielle Absage der Reise durch Öger Tours) und nicht erst der 04.10. (erster Tag unserer gebuchten Reise). Ich rechne daher vorsichtshalber mit 120 Kalendertagen ab dem 27.09.


Gleichzeitig darf die Kreditkartentransaktion (z.B. das Datum der geleisteten Anzahlung für die Reise) nicht mehr als 540 Kalendertage zurück liegen. Wer seine Reise also schon weit im Voraus vor über einem Jahr gebucht und bezahlt hat, sollte sich genauer ansehen, wann diese 540 Tage Frist ggf. abläuft.


Zudem würde ich bei dem Wortlaut in den VISA-Rules "A Dispute must be processed no later than ..." davon ausgehen, dass hier nicht die fristgerechte Absendung der Unterlagen vom Kunden an die Bank ausschlaggebend ist, sondern vielmehr das Datum an dem die kreditkartenausgebende Bank das Chargeback-Verfahren spätestens bei VISA eingeleitet haben muss.


Man sollte also der Bank wohl auch noch eine gewisse Bearbeitungszeit einräumen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich VISA später auf eine nicht fristgerechte Einleitung des Chargeback-Verfahrens berufen kann.


Zu guter Letzt möchte ich auch für die Pauschalreisenden unter uns, die sich zuerst an die Versicherung zu wenden haben, nicht unerwähnt lassen, dass in den VISA-Rules ja auch der Satz mit den 60 Tagen enthalten ist. Auch hierbei wird gleichzeitig wieder durch die Fußnote (2) auf die 540 Tage Frist ab dem Transaktionsdatum Bezug genommen, wobei möglicherweise die Frist mit den 60 Tagen für uns nicht zum Tragen kommt, da bereits jetzt feststeht, dass die Versicherungssumme der Zurich nicht ausreicht, denn in den VISA-Rules steht auch:


"For a Dispute related to non-receipt of travel services from a provider who has failed, if the service are covered by a bonding authority/insurance scheme, the Issuer must attempt to obtain reimbursement from the relevant bonding authority/insurance scheme, unless the bond or insurance scheme is insufficient. If the bond or insurance scheme is incufficient, the Issuer may use information in the public domain to intiate the Dispute."


... was wohl soviel bedeuten soll wie:


"Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nichterhalt von Reiseleistungen von einem gescheiterten Anbieter muss der Antragsteller versuchen, eine Erstattung von der zuständigen Behörde / dem Versicherungsunternehmen zu erhalten, es sei denn, die Versicherung ist unzureichend. Wenn die Versicherungsleistung nicht ausreicht, kann der Antragsteller öffentlich zugängliche Informationen verwenden, um die Streitigkeit einzuleiten."


Also kurz zusammengefasst würde ich persönlich meinen:


ENTWEDER 120 Tage ab dem Tag an dem der Kunde wusste, dass seine Reise nicht mehr stattfindet (ODER ggf. 60 Tage ab dem Datum des Schreibens der Versicherung über die (Teil-)Erstattung) aber in beiden Fällen auch UND nicht später als 540 Tage ab dem Kreditkarten-Transaktionsdatum der Zahlung.